§ 1 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Ge-
schäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingun-
gen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310
Abs. 1 BGB ist.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entge-
genstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der
Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen
haben.
3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder
die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Ver-
kaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der
Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung
als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Ver-
käufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Ne-
benabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestäti-
gung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derar-
tiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw.
unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags
(z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in
Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche
Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des
Erklärenden) bleiben unberührt.
6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass
diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vor-
schriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in
denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausge-
schlossen werden.

§ 2 Produktbeschaffenheit und medizintechnische Verantwortlichkeit
1. Bei den vom Verkäufer angebotenen und gelieferten Produkten und Komponenten handelt es sich ausnahmslos um Vormaterialien, Rohlinge oder Halbfabrikate. Sie sind keine Medizinprodukte im Sinne der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) und verfügen über keine eigene Hilfsmittelnummer.
2. Das Angebot des Verkäufers sowie sämtliche Produktinformationen richten sich ausschließlich an medizinisches und orthopädietechnisches Fachpersonal. Eine direkte Abgabe an Endverbraucher oder Patienten ist ausgeschlossen.
3. Die fachgerechte Auswahl, Modellierung, Weiterverarbeitung, Anpassung und finale Abgabe der Versorgung an den Patienten darf ausnahmslos nur durch den Käufer als entsprechend qualifizierte Fachkraft erfolgen. Der Verkäufer übernimmt keine Überprüfung, Überwachung, Beratung oder Gewährleistung für die Funktionalität, Passform oder Sicherheit der individuellen Modellierung und Weiterverarbeitung durch den Käufer.
4. Der Verkäufer schuldet keine medizinische oder therapeutische Einschätzung darüber, welche Versorgung im jeweiligen individuellen Fall bedarfsgerecht oder medizinisch indiziert ist.
5. Die Verantwortung für die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens für das fertige Sonderbau-Medizinprodukt (Sonderanfertigung gemäß MDR) sowie die Haftung für die ordnungsgemäße Versorgung des Patienten liegt allein beim weiterverarbeitenden Fachbetrieb (Käufer).
6. Der Käufer stellt den Verkäufer im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere von Patienten) frei, die auf einer fehlerhaften Auswahl, Modellierung, Weiterverarbeitung, Anpassung oder einer mangelhaften therapeutischen Aufklärung durch den Käufer beruhen.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammen-
hang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches
Vertragsangebot nach § 145 BGB. Der Käufer muss nach der Bestellung der Ware die benötige(n) digitale(n) Dateien hochladen. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Werktagen
nach Bestellung und Zugang der fehlerfreien digitale(n) Dateien bei uns anzunehmen.
3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich
(z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer
erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht inner-
halb der Frist von Abs. 2 annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unver-
züglich an uns zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise inklusive Versandkosten innerhalb von Deutschland, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu er-
folgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind
jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des
Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288
Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anmerkung zur Höhe der Verzugszinsen). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

6. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist
(z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung,
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort
einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten,
bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.

§ 6 Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung ange-
geben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertrags-
schluss.
2. Die Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Käufer seiner Mitwirkungspflicht zur Bereitstellung des technisch fehlerfreien digitalen Modells vollständig nachgekommen ist
3. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand un-
verzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen.
Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch inner-
halb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käu-
fers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfüg-
barkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbst-
belieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes De-
ckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (bei-
spielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur
Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzli-
chen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch
eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist,
kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die
Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des
Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet
gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer
kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Die Rechte des Käufers gemäß § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere
gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungs-
pflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacher-
füllung), bleiben unberührt.

§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort
für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass vertraglich
nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Ver-
sandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
2. Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur
oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme
der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vor-
schriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der
Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung
aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Klä-
ger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehrauf-
wendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Käufer eine pau-
schale Entschädigung i. H. v. … Euro pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw.
sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware)
in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, an-
gemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens
bleiben unberührt.
4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbeson-
dere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben
unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem
Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung
aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Si-
cherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfän-
dungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aus-
fall.
3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzah-
lung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszu-
verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten;
vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt
vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen
wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetz-
lichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Abs. 4c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt ste-
henden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse un-
serer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbei-
tung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Mitei-
gentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verar-
beiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Ab-
tretung an.
b. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Abs. 4a zu Sicherungszwecken die aus dem
Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwert-
steuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Abs. 2 aufgeführten Pflichten des
Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der
Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3. geltend machen, verpflichten wir uns, die For-
derung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend
machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Drit-
ten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungs-
befugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentums-
vorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach un-
serer Wahl frei.
5. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu ver-
sichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten recht-
zeitig auszuführen.

§ 9 Mängelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitun-
gen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgü-
terkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garan-
tien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Ver-
wendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen
haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewähr-
leistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie
Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbe-
sondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit ver-
einbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel
gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äuße-
rungen sonstiger Dritter vorgehen.
3. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass
wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte
vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ge-
mäß Abs. 2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Her-
stellers und sonstiger Dritter.
4. Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahr-
lässig nicht kennt, haften wir nicht.
5. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Un-
tersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich
bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverar-
beitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbei-
tung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern
sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein
Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Arbeits-
tagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststel-
lung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung
unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten
Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Ein-
bau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der
Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der
entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer
keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu.
6. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht
zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass
die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist,
kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu
erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen
Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegen-
heit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel
geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine
Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch
steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt
bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
9. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind
(Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedin-
gungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund
eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall
erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich
kein Mangel vorliegt.
10. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt
(z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren.
Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
11. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist
erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den
Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
12. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausge-
schlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen
Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Abs. 5, 327u BGB) handelt.
13. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des
Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe
der §§ 9 und 10.

§ 10 Verjährung
1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln
resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für
den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
2. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung
(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder
eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere
§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem
Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 10 Abs. 1 und 2a sowie
solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.

§ 10 Sonstige Haftung
1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ein-
schließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund,
auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von
einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen
(z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
resultieren sowie
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer-
weise eintretenden Schadens limitiert.
3. Die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur
für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten
oder kündigen.
5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß der §§ 650, 648 BGB) wird aus-
geschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns
als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wuppertal. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.